Zuschreibung eines Grundstückes
Jeder Grundbuchskörper stellt eine Einheit dar. Sein Umfang kann nur durch die grundbücherliche Ab- und Zuschreibung von einzelnen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen geändert werden (§ 3 GBG). Im Falle einer Eigentumsübertragung ist es also notwendig, den zu übertragenden Teil von einem Grundbuchskörper abzuschreiben und ihn in weiterer Folge einem anderen Grundbuchskörper zuzuschreiben. Das LiegTeilG hat die grundbücherliche Teilung, Abschreibung und Zuschreibung von Grundstücken zum Gegenstand und regelt deren Voraussetzungen, deren Vorliegen (falls keine Sonderregelung besteht) ausschließlich von dem zur Durchführung berufenen Grundbuchsgerichten zu beurteilen ist. Dies gilt auch für die Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßenanlagen, Weganlagen, Eisenbahnanlagen und Wasserbauanlagen (OGH 21.02.2014, 5 Ob 23/14i).