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Redaktion FORUM Media | Glossar

Vorläufiges Wohnungseigentum

Durch die Einräumung von vorläufigem Wohnungseigentum kann der Alleineigentümer einer Liegenschaft einem Käufer Eigentum an seinem Wohnungseigentumsobjekt übertragen. Dies erfolgt durch Aufteilung der Liegenschaft in die den Nutzwerten entsprechenden Miteigentumsanteile, denen schon Wohnungseigentum dinglich zugeordnet wird.

Beim Verkauf der ersten Wohnung der Liegenschaft entsteht eine Miteigentümergemeinschaft und das vorläufige Wohnungseigentum verwandelt sich in endgültiges Wohnungseigentum.

Der Alleineigentümer einer Liegenschaft kann vorläufiges Wohnungseigentum auf Grundlage einer schriftlichen Errichtungserklärung (Wohnungseigentumsstatut) begründen (§ 45 Abs 1 WEG). Das Wohnungseigentumsstatut tritt dabei an die Stelle des Wohnungseigentumsvertrags. Das Wohnungseigentumsstatut hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung der Liegenschaft,
2. die Bezeichnung der wohnungseigentumstauglichen Objekte, an denen vorläufiges Wohnungseigentum begründet werden soll, nach ihrer Art (Wohnung, sonstige selbstständige Räumlichkeit oder Kraftfahrzeug-Abstellplatz) und ihrer Lage,
3. die Erklärung des Alleineigentümers der Liegenschaft, an diesen Objekten vorläufiges Wohnungseigentum begründen zu wollen, und
4. die Nutzflächen und Nutzwerte der wohnungseigentumstauglichen Objekte, an denen vorläufiges Wohnungseigentum begründet werden soll.

Die Begründung von vorläufigem Wohnungseigentum ist nur zulässig, wenn sie sich auf alle wohnungseigentumstauglichen Objekte bezieht, die nach der Widmung des Alleineigentümers als Wohnungseigentumsobjekte vorgesehen sind (§ 45 Abs 3 WEG).

Das vorläufige Wohnungseigentum des Alleineigentümers wird durch die Einverleibung in das Grundbuch begründet. Dabei ist in der Aufschrift des Gutsbestandsblatts die Bezeichnung „Vorläufiges Wohnungseigentum“ einzutragen (§ 45 Abs 4 WEG).