Unbedenklichkeitsbescheinigung
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist die Bestätigung dafür, dass die anfallenden Steuern bezahlt wurden. Sie wird vom Finanzamt ausgestellt, beispielweise im Zusammenhang mit dem Eigentumserwerb von Liegenschaften oder dem Erwerb von Wohnungseigentum. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung beweist dem Erwerber, dass die steuerlichen Belastungen der Liegenschaft getilgt sind. Eintragungen in das Grundbuch, denen Rechtsvorgänge über den Erwerb von Grundstücken zugrunde liegen (mit Ausnahme von Vormerkungen sowie von Eintragungen gem § 13, 15 und 16 LiegTeilG), dürfen gem § 160 Abs 1 BAO erst dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes vorliegt, dass der Eintragung hinsichtlich der Grunderwerbsteuer, der Stiftungseingangssteuer sowie der Erbschafts- und Schenkungssteuer Bedenken nicht entgegenstehen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung stellt eine wichtige Voraussetzung für die Einverleibung und nicht für die Übertragung des Eigentums dar (RPflSlgG 230). Das örtlich zuständige Finanzamt hat die Unbedenklichkeitsbescheinigung auszustellen (LGZ Graz RPflSlgG 266).