Eigentumsrecht
Als ein Recht betrachtet, ist Eigentum die Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen (§ 354 ABGB). Das bedeutet, dass der Eigentümer einer Sache dazu ermächtigt ist, seine Sache zu gebrauchen, über sie durch Rechtsgeschäft zu verfügen oder sie zu zerstören. Eine schrankenlose Ausübung des Eigentumsrechtes ist jedoch nicht erlaubt, da in seiner Ausübung weder in die Rechte eines Dritten eingegriffen werden darf, noch die in den Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohles vorgeschriebenen Einschränkungen übertreten werden dürfen. Im Besonderen haben die Eigentümer benachbarter Grundstücke bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht zu nehmen (§ 364 ABGB). Jedem Dritten ist es grundsätzlich untersagt, auf die fremde Sache – auch ohne Substanzverletzung – einzuwirken (OGH 19.08.2003, 4 Ob 139/03z).
Einer der wesentlichsten Unterschiede zwischen dem Eigentumsrecht und den beschränkt dinglichen Rechten stellt die „Elastizität des Eigentumes“ dar: Sofern Beschränkungen des Eigentumes nur vorübergehender Natur sind, gebührt dem Eigentümer bei deren Wegfall wieder sein unbelastetes Recht, ohne dass es eines Rückübertragungsaktes bedarf.
Der Inhaber eines Gastgewerbebetriebs kann einer Privatperson unter Berufung auf das Hausrecht das Betreten seines Lokals untersagen, wenn diese Person das Lokal als „Rauchersheriff“ aufgesucht hat, um die Einhaltung der Nichtraucherschutzvorschriften zu kontrollieren und gegebenenfalls Anzeige zu erstatten. Das gilt auch dann, wenn die Person Speisen und Getränke konsumiert hat, um für ihre Kontrollen eine gewisse Zeit im Lokal bleiben zu können (OGH 23.04.2014, 4 Ob 48/14h).
Bei einer Miteigentumsgemeinschaft ist grundsätzlich jeder einzelne Berechtigte zur Abwehr. Von Störungen legitimiert, sofern er sich nicht in Widerspruch mit den Übrigen setzt (OGH 26.02.2016, 8 Ob 59/15g).