Mindestanteil
Der Mindestanteil ist jener Miteigentumsanteil an der Liegenschaft, der zum Erwerb von Wohnungseigentum an einem Wohnungseigentumsobjekt erforderlich ist. Dieser entspricht dem Verhältnis des Nutzwerts des Objekts zur Summe der Nutzwerte aller Wohnungseigentumsobjekte der Liegenschaft (§ 2 Abs 9 WEG). Recht auf den Mindestanteil kann nur eine natürliche oder juristische Person (ungeteilt) oder zwei natürliche Personen je zur Hälfte haben. Der zweite Fall wird Eigentümerpartnerschaft genannt. Gem § 13 Abs 3 WEG ist nur eine gemeinsame Belastung oder Zwangsvollstreckung der Anteile der Eigentümerpartner möglich. Der eigene Anteil am Mindestanteil kann durch jeden von den Partnern veräußert werden, aber nur unter der Voraussetzung, dass die Zustimmung des anderen bezüglich des Vorgangs vorliegt. Seit der WRN 2006 ist über Antrag auch nur eines Eigentümerpartners die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung seines halben Mindestanteils mit Zustimmung des anderen Partners zulässig. Auf der Zustimmungserklärung des anderen Partners muss dessen Unterschrift iSd § 53 Abs 4 GBG gerichtlich oder notariell beglaubigt werden (OGH 14.07.2015, 5 Ob 90/15v).