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Dokument-ID: 773065
Verbücherbares obligatorisches Recht
In das Grundbuch können nur dingliche Rechte und Lasten sowie bestimmte verbücherbare (= verdinglichbare) obligatorische Rechte eingetragen werden. Zur Eintragung geeignete verbücherbare obligatorische Rechte sind das Vorkaufsrecht, das Wiederkaufsrecht, das Veräußerungs-und Belastungsverbot und das Bestandrecht.