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Neu Dokument-ID: 1050005

FORUM Media (red) | Glossar

Stand der Katastralgemeinden

Auch der Stand der Katastralgemeinden ist veränderbar (§ 7 VermG). Die Neuschaffung, Änderung oder Auflassung von Katastralgemeinden ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach Anhörung der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichtes anzuordnen, wenn entweder eine Änderung von Ortsgemeindegrenzen eintritt, die zugleich die Grenzen von Katastralgemeinden sind (bei Änderung der Gemeinde-, Landes- oder Bundesgrenzen ist daher eine Koordination mit dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen notwendig), das zur Erhaltung der topografischen Abgrenzung erforderlich ist (etwa bei Straßen, Wegen, Eisenbahn- oder Wasserbauanlagen) oder dies im Interesse der Verwaltungsvereinfachung (Auflassung kleiner KG etc) liegt. Nach Inkrafttreten der Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sind das Grundbuch und der Grenzkataster von Amts wegen zu berichtigen. Zu starr und damit auch verfassungsrechtlich bedenklich erscheinen diese Vorschriften für Fälle, in denen bloß, was bei kleinen Katastralgemeinden nicht undenkbar ist, über die Grenze der Katastralgemeinde gebaut werden soll und nach Bauvorschriften eine Grundstücksvereinigung notwendig wäre.