Vormerkung
Eine Vormerkung bewirkt bedingten Rechtserwerb oder Rechtsverlust. Die Möglichkeit einer Vormerkung steht vor allem dann offen, wenn eine private Urkunde die für die Einverleibung notwendigen Erfordernisse nicht erfüllt, wohl aber die allgemeinen Erfordernisse, oder die öffentliche Urkunde noch nicht vollstreckbar ist.
Eine Vormerkung sichert dem Antragsteller seinen Rang. Erst durch Vorlage der für die Einverleibung noch fehlenden Nachweise entsteht die Rechtsänderung. Dies wird „Rechtfertigung“ genannt. Unterbleibt die Rechtfertigung, so kann der, gegen den die Vormerkung bewilligt worden ist, um deren Löschung ansuchen (§ 45 Abs 1 GBG). Die Vormerkung eines den Gegenstand der grundbücherlichen Eintragung bildenden Rechtes ist nur dann zulässig, wenn auch die Einverleibung dieses Rechtes stattfinden könnte. Die Vormerkung eines erst künftig entstehenden Rechtes zu Sicherungszwecken ist im GBG nicht vorgesehen und daher abzulehnen. Unzulässige Eintragungen können auch durch Parteienvereinbarung nicht verbücherungsfähig gemacht werden (OGH 16.07.2013, 5 Ob 120/13b).
Nach § 228 EO ist eine bücherliche Vormerkung nur dann zu berücksichtigen, wenn spätestens bei der letzten Vertheilungstagsatzung nachgewiesen wird, dass das Verfahren zur Rechtfertigung der Vormerkung sich im Zuge befindet, oder wenn zu dieser Zeit die Frist für die Einleitung dieses Verfahrens noch nicht abgelaufen ist.