Grundbuchsantrag
In einem Grundbuchsantrag darf nur die Durchführung eines Plans begehrt werden (LiegTeilG § 2 Abs 1). Gem Abs 2 desselben Paragraphen ist im Grundbuchsantrag auf die Speicherung des Plans und der Bescheinigung nach § 39 VermG im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde hinzuweisen. Diese Urkunden sind dem Antrag nicht beizulegen. Regelungen im Zusammenhang mit dem Grundbuchsantrag trifft auch § 58 Abs 2 WEG (Übergangsbestimmung zur Wohnrechtsnovelle 2006).
Um den Ausnahmetatbestand des § 3 Z 1 2. Fall – Eigentümerpartnerschaft, wenn nur ein Partner die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt – des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes in Anspruch nehmen zu können, muss der Grundbuchsantrag nicht nur auf die Begründung von Miteigentum, sondern auf die Eintragung von Wohnungseigentum gerichtet sein (OGH 18.05.2016, 5 Ob 232/15a).