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Dokument-ID: 773060
Urkundeneinreihung
Der Erwerb von Rechten an nicht verbücherten Liegenschaften und an Bauwerken, die nicht Eigentum des Grundeigentümers sind, erfolgt durch gerichtliche Hinterlegung oder Einreihung von Urkunden.
Einzureihen sind insbesondere die Abschriften der Protokolle über die pfandweise Beschreibung, Abschriften der Protokolle über die Pfändung und den Verkauf von Bauwerken im Exekutionsverfahren, sowie Ausfertigungen des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlages nach § 183 EO.