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Dokument-ID: 358996
5.1.2 Einsicht ins Grundbuch
- Bei jedem Bezirksgericht
- Bei jedem Vermessungsamt
- Bei jedem Notar
- Via Internet
jeweils für das gesamte Bundesgebiet
Aufgrund der Vorteile der elektronischen Grundstücksdatenbank können von jeder Abfragestelle aus Daten über das gesamte Bundesgebiet abgefragt und ausgedruckt werden. Es bedarf also nicht mehr des Aufsuchens des jeweiligen „Gerichtes der gelegenen Sache“, um zu einer Grundbuchsabschrift oder einer entsprechenden Auskunft zu kommen.