Miteigentum
Im Allgemeinen steht das Eigentumsrecht an einer Sache nur einer Person zu. Dieses Eigentumsrecht kann aber auch mehreren Personen an einer Sache ungeteilt zukommen. In solch einem Fall spricht man von Miteigentum. Es kann durch letztwillige Verfügung, Vertrag oder kraft Gesetzes entstehen (§ 825). Das Eigentumsrecht an einer im Miteigentum stehenden Sache steht den Miteigentümern nach Quoten zu. Hierbei ist anzumerken, dass bei allen Fällen des Miteigentums das Recht, nicht die Sache an sich, geteilt ist. Der einzelnen Person gehört kein realer Teil. Über seinen Anteil am Eigentumsrecht kann jeder Miteigentümer selbstständig und allein verfügen. Insofern er die Rechte seiner Mitgenossen nicht verletzt, kann er denselben oder die Nutzungen davon willkürlich und unabhängig verpfänden, vermachen oder sonst veräußern (§ 829 ABGB).
Miteigentum an Liegenschaften: Die Größe der Miteigentumsanteile, die immer in einem Verhältnis zur ganzen Liegenschaft auszudrücken ist, ergibt sich aus dem Grundbuch. Eine Änderung der Eigentumsverhältnisse kann nämlich nur durch eine Einverleibung im Grundbuch (§§ 425, 431 ABGB) aufgrund eines gültigen Titels (§ 424 ABGB in Verbindung mit § 26 Abs 2 GBG) erfolgen (OGH 13.03.2014, 5 Ob 152/13h).