Grunderwerbsteuer
Die Grunderwerbsteuer stellt eine (Rechts-)Verkehrsteuer dar. Sie erfasst den Erwerb von inländischen Grundstücken. Um grunderwerbssteuerpflichtig zu sein, ist das Zustandekommen eines Verpflichtungsgeschäftes (zB Tauschvertrag oder Kaufvertrag), oder in Ermangelung dessen, der Erwerb des Eigentums entscheidend. Auf die Eintragung ins Grundbuch (Verfügungsgeschäft) kommt es daher nicht an. Der Grunderwerbsteuer unterliegen jene Rechtsvorgänge, die in § 1 Abs 1 GrEStG genannt werden. Ausgenommen von der Besteuerung nach dem GrEStG sind in dem § 3 aufgezählten Erwerbe.
Die Höhe der Steuerschuld steht grundsätzlich in Abhängigkeit zur Gegenleistung nach § 5 GrEStG, muss aber gem § 4 Abs 1 GrEStG mindestens vom Grundstückswert berechnet werden. Die Gegenleistung erfasst alles, was der Erwerber für den Erhalt des Grundstückes zu leisten versprochen hat.