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Dokument-ID: 687361
10.6 Berichtigung der Eigentumsanteile
Sollten aufgrund einer gerichtlichen oder einer einvernehmlichen Nutzwertfestsetzung die Miteigentumsanteile, an denen bereits Wohnungseigentum einverleibt wurde, geändert werden, kann dies durch „Berichtigung“ gem § 136 Abs 1 GBG 1955 begehrt werden.