Grundstücksteilung
Eine Grundstücksteilung (Parzellierung) liegt vor, wenn ein bereits bestehendes Grundstück in zwei oder mehrere Teile geteilt wird. Es werden hierbei also die Grundstücksgrenzen verändert. Die grundbücherliche Teilung eines Grundstückes kann nur aufgrund eines Planes durchgeführt werden, der
- von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen,
- von einer Vermessungsbehörde,
- innerhalb ihres Wirkungsbereiches von einer Dienststelle des Bundes oder eines Landes, die über einen Bediensteten verfügt, der das Studium für Vermessungswesen an einer wissenschaftlichen Hochschule vollendet hat und eine praktische Betätigung durch mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Grenzvermessungen für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen, Ab- und Zuschreibungen nachweist, oder
- innerhalb ihres Wirkungsbereiches von einer Agrarbehörde verfasst worden ist (§ 1 LiegTeilG).
§ 1 LiegTeilG schließt nicht aus, dass schon vor der Herstellung eines Teilungsplanes wirksame Verträge über Eigentumsübertragungen an Teilen von Parzellen geschlossen werden (RS0019927).
§ 43 Abs 1 Z 1 VermG erlaubt in Verbindung mit § 1 Abs 1 Z 1 LiegTeilG Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen und deren Mitarbeitern zur Durchführung ihrer vermessungstechnischen Arbeiten jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude zu betreten. Diese Legalservitut iSd § 364 ABGB schließt als Rechtfertigungsgrund der gesetzlichen Erlaubnis die Eigenmacht des Eingreifenden und damit die Besitzstörung aus (LG St. Pölten 26.01.2007, 21 R 19/07p).