Eingabegebühr
Bei der Einbringung des Gesuchs beim Grundbuchsgericht ist die Eingabegebühr zu entrichten. Die Höhe dieser Gebühr bestimmt sich nach TP 9 lit a GGG und ihr unterliegen alle Eingaben um Eintragung in das Grundbuch wie Landtafel, Eisenbahnbuch und Bergbuch. Gebührenpflichtig sind auch alle Anträge iSd § 4 LiegTeilG auf Einleitung des Aufforderungsverfahrens, der Antrag des Erstehers nach § 237 EO und die Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes. Es erfolgt eine Erhöhung der Eingabegebühr um EUR 17,–, wenn hinsichtlich der Eingabe und sämtlicher Urkunde keine Übermittlung im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs erfolgt. Die Gebühr ist einmalig zu entrichten, auch bei der Vornahme von Ansuchen an verschiedenen Gerichten.