Eigentumsvorbehalt
Der Begriff Eigentumsvorbehalt ist nicht gesetzlich geregelt. Dieser ist aber ein oft verwendetes Mittel, bei dem der Käufer den Vorteil hat, sofort die Sache gebrauchen zu können ohne den vollen Kaufpreis bezahlt zu haben. Die Tatsache, dass der Käufer später zahlen muss, trägt mit sich die Gefahr der späteren Zahlungsunmöglichkeit. Damit daraus kein Nachteil für den Verkäufer erwächst, darf er sich das Eigentum an der verkauften Sache vorbehalten. Die Übergabe der Sache erfolgt damit unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung. § 224 IO und § 81d BWG anerkennen ausdrücklich den Eigentumsvorbehalt. § 21 IO kommt auch beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt zur Anwendung (OGH 26.01.2017, 9 Ob 40/16x). Der Erwerber wird mit der vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentümer. Bei Säumnis der Schuldner, kann der Verkäufer davor die Sache zurückfordern. Diese Rückforderung ist als Rücktritt aus dem Vertrag zu deuten. Dasselbe gilt bei der Verkauf der Sache durch den Vorbehaltsverkäufer an einen Dritten (OGH 26.07.2006, 3 Ob 84/05g).
Bezüglich des Eigentumsvorbehalts bei einer Weiterveräußerung im Rahmen eines Werkvertrags ist von einer schlüssigen Zustimmung des Vorbehaltsverkäufers zu einer vorbehaltlosen Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsbetrieb auszugehen (OGH 9.10.2014, 6 Ob 208/13a, JusGuide 2015/26/13719).