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Redaktion FORUM Media | Glossar

Grunddienstbarkeit

Wird das Recht der Dienstbarkeit mit dem Besitz eines Grundstückes zu dessen vorteilhafteren oder bequemeren Benützung verknüpft, so entsteht eine Grunddienstbarkeit (§ 473 ABGB). Grunddienstbarkeiten setzen zwei Grundbesitzer voraus. Dem Verpflichteten gehört das dienende Grundstück, dem Berechtigten das herrschende. Die Grunddienstbarkeiten lassen sich unterteilen in:

  • Felddienstbarkeiten
  • Gebäudedienstbarkeiten
  • Weidedienstbarkeiten und Forstnutzungsrechte

Ein ideeller Miteigentümer kann keine Grunddienstbarkeit erwerben, und ein ideeller Miteigentumsanteil kann als solcher nicht herrschendes Gut sein (OGH 02.12.2010, 5 Ob 139/10t). Grunddienstbarkeiten beschränken das Eigentum am dienenden Gut und erweitern oder fördern das an herrschendem Gut bestehende Eigentum. Wenn auch nur eine dieser beiden Eigenschaften fehlt, sind die Voraussetzungen einer Grunddienstbarkeit nicht gegeben (OGH 24.04.2012, 5 Ob 43/12b).

Zu den Felddienstbarkeiten zählen Wegerechte (beispielsweise das Recht, ein fremdes Grundstück zu passieren) und Wasserleitungsrechte (beispielsweise das Recht, Wasser aus einer fremden Quelle zu schöpfen).

Gebäudedienstbarkeiten dienen der erleichterten Nutzung von Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden. Hierher gehören unter anderem das Recht auf Licht und das Recht auf Aussicht.

Weiters sind die Weidedienstbarkeiten (beispielsweise das Recht, sein Vieh auf fremdem Grund zu weiden) und die Forstnutzungsrechte (zB Holz zu fällen, Äste zu sammeln) zu erwähnen, die in landwirtschaftlich genutzten Regionen stark verbreitet sind.