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Dokument-ID: 687357
10.4 Grundbücherliche Sicherung des Wohnungseigentumsbewerbers
Der Wohnungseigentumsorganisator (das ist der Liegenschaftseigentümer und derjenige, der die Abwicklung des Bauvorhabens durchführt) muss den Wohnungseigentumsbewerber (das ist jener, dem die Einräumung von Wohnungseigentum an einem wohnungseigentumstauglichen Objekt schriftlich zugesagt worden ist) gegen den Verlust geleisteter Zahlungen absichern.