Eintragungsgrundsatz
Nach dem Eintragungsgrundsatz (Intabulationsprinzip) kann der Erwerb, die Übertragung, Beschränkung und Aufhebung der bücherlichen Rechte nur durch ihre Eintragungen in das Hauptbuch erwirkt werden (§ 4 GBG). Die Eintragung ins Grundbuch stellt bei Liegenschaften den für den Rechtserwerb erforderlichen modus dar, der bei beweglichen Sachen durch Übergabe gebildet wird. So reicht etwa die bloße körperliche Übergabe für einen Eigentumserwerb an verbücherten Liegenschaften nicht aus, eine Einverleibung in das Grundbuch ist unumgänglich. Die Offenkundigkeit einer Grunddienstbarkeit durchbricht den Eintragungsgrundsatz (OGH 8.10.2013, 3 Ob 172/13k, NZ 2015/82, 263).