8.6 Baurecht
Es ist das dingliche, veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Bodenfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Es entsteht durch Eintragung im C-Blatt der belasteten Liegenschaft und muss sich auf den ganzen Grundbuchskörper beziehen. In der Aufschrift wird die Bezeichnung „Stammeinlage der Baurechtseinlage“ ersichtlich gemacht. Anschließend wird eine eigene Baurechtseinlage eröffnet, in der alle Eintragungen gegen den Bauberechtigten zu vollziehen sind (zB: Veräußerung oder Belastungen des Baurechts).