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Dokument-ID: 1281309
3.11 Unzulässigkeit eines weiteren Wohnungsgebrauchs- oder Wohnungsfruchtgenussrechts bei bestehendem Wohnrecht im Grundbuch
Die Einverleibung eines weiteren Wohnungsfruchtgenuss- oder -gebrauchsrechtes ist nicht möglich, wenn bereits in derselben Liegenschaft ein Wohnungsrecht, Wohnungsfruchtgenussrecht oder Wohnungsgebrauchsrecht einverleibt ist; eine Zustimmung des bereits intabulierten Wohnungsberechtigten reicht nicht aus, es steht lediglich die Möglichkeit offen, gemeinsam ein derartiges Recht zu begründen (§ 485 und 844 ABGB, Unübertragbarkeit und Unteilbarkeit der Servitut).