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Redaktion FORUM Media | Glossar

Wohnungsgebrauchsrecht

Aus rechtlicher Hinsicht stellt das Wohnrecht (Dienstbarkeit der Wohnung) eine persönliche Dienstbarkeit dar. Diese kann sowohl als Fruchtgenussrecht als auch als Gebrauchsrecht ausgestaltet werden. Gem § 521 ABGB liegt im Zweifel ein Gebrauchsrecht vor. Während bei einem Wohnungsfruchtgenussrecht einer Person alle bewohnbaren Teile des Hauses unter Schonung der Substanz ohne Einschränkung überlassen werden, bezieht sich das Wohnungsgebrauchsrecht nur auf eine Wohnung oder einen Teil des Hauses. Ein Wohnungsrecht iSd § 521 ABGB umfasst grundsätzlich nur die unmittelbar zur Wohnung dienenden Räume und die als Zubehör verwendbaren Nebenräume wie Küche, Keller, Dachboden und dergleichen, doch können auch weitere Mitbenützungsrechte vereinbart werden (OGH RS0011823).

§ 785 Abs 3 Satz 2 ABGB ist bei Schenkung einer Liegenschaft nicht anwendbar, wenn die Schenkung unter Widerrufsvorbehalt erfolgt oder sich der Geschenkgeber alle Nutzungen der geschenkten Sache in Form eines dinglichen Fruchtgenussrechts zurückbehält. Wird dem Geschenkgeber die Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchs samt Belastungs‑ und Veräußerungsverbot eingeräumt, ist ein Vermögensopfer selbst dann anzunehmen, wenn das zu verbüchernde Wohnungsgebrauchsrecht – rein obligatorisch – ausgedehnt wurde (OGH 29.09.2016, 2 Ob 144/16i).