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Redaktion FORUM Media | Glossar

Anmerkung

Es gibt drei Arten von Eintragungen, die im Grundbuch verzeichnet werden können. Hierbei handelt es sich um die Einverleibung, Vormerkung und Anmerkung (§ 8 GBG). Anmerkungen publizieren Tatsachen, aus denen sich Rechtsfolgen ergeben können. Sie verschaffen aber für sich allein keine dinglichen Rechte (OGH RS0060679).

Die Anmerkung lässt sich in zwei Kategorien unterteilen:

  • Zunächst gibt es Anmerkungen, die nur dazu dienen, rechtlich relevante Umstände evident zu machen (zB die Anmerkung der Minderjährigkeit, der Bestellung eines Sachwalters, des Eintritts der Volljährigkeit, der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens). Damit wird die Möglichkeit einer Berufung auf Unkenntnis eines solchen Umstandes verhindert.
  • Weiters gibt es Anmerkungen, deren Existenz besondere Rechtsfolgen nach sich ziehen (zB Anmerkung der Rangordnung, der Abschreibung von Grundstücken, der Simultanhaftung, der Aufkündigung einer Hypothekarforderung, der Streitanhängigkeit, der Zwangsverwaltung, der Erteilung des Zuschlages) (§ 20 lit a und b GBG).

Anmerkungen gem § 20 lit b GBG sind zur Begründung bestimmter – nach den Vorschriften des Grundbuchsgesetzes oder eines anderen Gesetzes – damit verbundener Rechtswirkungen zulässig (OGH 22.06.2010, 5 Ob 233/09i).

Auf Grund der eingeschränkten grundbücherlichen Kognitionsmöglichkeiten liegt es an den Klägern eine außerbücherliche Miteigentümerstellung zu bescheinigen (OGH 21.12.2015, 5 Ob 150/15t).