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Dokument-ID: 773042
Prioritätsprinzip
Anders als im Schuldrecht gilt im Sachenrecht der Grundsatz „prior tempore potior iure“. Hinsichtlich des Grundbuchsrechts äußert sich dies dahingehend, dass bei in Konkurrenz stehenden Ansuchen um Eintragung des gleichen dinglichen Rechtes das frühere Ansuchen dem späteren vorgeht. Es zählt das Einlangen bei Gericht. Der Rang ist bei allen bücherlichen Rechten relevant, insbesondere jedoch bei der Hypothekenbestellung.