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Redaktion FORUM Media | Glossar

Dingliches Recht

Ein dingliches Recht stellt ein Recht dar, das unmittelbare Sachherrschaft gewährt und gegenüber jedermann wirkt. Ein dingliches Recht „haftet“ an der Sache. Demnach ist es ein absolutes Recht. Von einem absoluten Recht wird dann gesprochen, wenn der Berechtigte befugt ist, die Achtung seines Rechtes von jedermann zu verlangen und auch allen gegenüber durchzusetzen (OGH RS0010096). Hierzu zählen beispielsweise die Dienstbarkeiten, das Eigentum, das Baurecht und das Pfandrecht. Rechte, welche einer Person über eine Sache ohne Rücksicht auf gewisse Personen zustehen, werden gem § 307 ABGB dingliche Rechte genannt. Rechte, welche zu einer Sache nur gegen gewisse Personen unmittelbar aus einem Gesetz oder aus einer verbindlichen Handlung entstehen, heißen persönliche Sachenrechte.