Dienstbarkeit
Eine Dienstbarkeit ist das beschränkte dingliche Recht, eine fremde Sache zu nutzen. Durch das Recht der Dienstbarkeit wird ein Eigentümer verbunden; zum Vorteile eines Anderen in Rücksicht seiner Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen. Ein aktives Tun kann nicht gefordert werden. Es ist ein gegen jeden Besitzer der dienstbaren Sache wirksames Recht (§ 472 ABGB). Es sind zwei Hauptarten von Dienstbarkeiten zu unterscheiden:
- Grunddienstbarkeiten
- Persönliche Dienstbarkeiten
Eine Grunddienstbarkeit liegt vor, wenn sie mit dem Besitz an einem Grundstück zu dem Zweck verbunden ist, das Grundstück besser oder vorteilhafter zu nutzen (§ 473 ABGB). Hierzu zählen die so genannten Felddienstbarkeiten (beispielsweise ist es einem Grundstückseigentümer gestattet, das Grundstück seines Nachbarn zu überqueren) und die Gebäudedienstbarkeiten (zum Beispiel das Recht auf Ableitung des Regenwassers mittels Dachtraufe auf fremdem Grund).
Eine persönliche Dienstbarkeit ist gegeben, wenn durch sie einer bestimmten Person ein Vorteil zukommen soll. Hierher gehören das Fruchtgenussrecht, das Gebrauchsrecht und das Wohnungsrecht (§ 478 ABGB).
Beide Kategorien von Dienstbarkeiten stellen absolute Rechte dar. Daher schadet ihnen die Veräußerung der belasteten Sache nicht.
Eine Dienstbarkeit erlischt, wenn sie zwecklos wird. Völlig zwecklos ist eine Dienstbarkeit nur dann, wenn sie ihren Sinn ganz verloren hat und die Ausübung der Dienstbarkeit nicht nur vorübergehend, sondern dauernd unmöglich geworden ist. Jeder auch nur einigermaßen ins Gewicht fallende Vorteil genügt für die Aufrechterhaltung des erworbenen Rechts (OGH 24.11.2015, 1 Ob 210/15m).
Bei einer Dienstbarkeit mit reallastartigen Elementen kommt die positive Leistung des Belasteten lediglich der besseren Ausübung der Servitut zugute. Entscheidend ist somit, ob die Leistung den Hauptinhalt bildet oder nur der besseren Ausübung eines anderen Rechts dient. Die Verpflichtung zur jeweiligen Entfernung eines Zauns, um die Schneeablagerung zu ermöglichen, ist daher keine Reallast (OGH 25.08.2015, 5 Ob 100/15i; OGH 24.11.2015, 1 Ob 210/15m).