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Redaktion FORUM Media | Glossar

Pfandrecht

Das Pfandrecht ist das dingliche Recht, welches dem Gläubiger eingeräumt wird, aus einer Sache, wenn die Verbindlichkeit zur bestimmten Zeit nicht erfüllt wird, die Befriedigung zu erlangen (§ 447 ABGB). Als Pfand kann jede Sache dienen, die im Verkehr steht. Ist sie beweglich, so wird sie Handpfand (Faustpfand), oder ein Pfand in enger Bedeutung genannt. Ist die Sache unbeweglich, so wird ein Pfandrecht an ihr Hypothek oder Grundpfand genannt (§ 448 ABGB). Das Pfandrecht bezieht sich zwar immer auf eine gültige Forderung, aber nicht jede Forderung gibt einen Titel zur Erwerbung des Pfandrechtes. Dieser gründet sich auf das Gesetz, auf einen richterlichen Ausspruch, auf einen Vertrag oder den letzten Willen des Eigentümers (§ 449 ABGB).

Es gibt verschiedene Arten des Erwerbes eines Pfandrechtes: Erwerb durch

- Körperliche Übergabe
- Einverleibung oder gerichtliche Urkundenhinterlegung
- Symbolische Übergabe
- Vormerkung

Das Pfandrecht verschafft einem Gläubiger das gegen jedermann wirkende Vorzugsrecht, sich bei Nichterfüllung seiner Forderung aus den verpfändeten Vermögensstücken zu befriedigen und zwar unabhängig, ob dem Schuldner im Rahmen eines Insolvenzverfahrens die Reduktion dieser Forderung gewährt worden ist. Mit einem Forderungsausfall im Insolvenzverfahren geht die Forderung nicht unter. Sie bleibt daher im Umfang der durch früher bestellte Pfänder gesichert. Das Pfandrecht verschafft einem Gläubiger das gegen jedermann wirkende Vorzugsrecht, sich bei Nichterfüllung seiner Forderung aus den verpfändeten Vermögensstücken zu befriedigen (OGH 25.05.2016, 7 Ob 61/16w).

Körperliche Übergabe
Hierbei wird die Sache tatsächlich übergeben; es handelt sich um eine Übergabe „von Hand zu Hand“. Zur körperlichen Übergabe einer beweglichen Sache bedarf es weder des Ergreifers noch der persönlichen Gegenwart des Übernehmers, sondern lediglich seiner Zustimmung, wenn die Sache in eine Lage gebracht wird, in der sie sich tatsächlich oder doch nach der Verkehrsauffassung in der Macht des Erwerbers befindet (OGH 24.06.1976, 7 Ob 597/76).

Einverleibung oder gerichtliche Urkundenhinterlegung
Um das Pfandrecht wirklich zu erwerben, muss der mit einem Titel versehene Gläubiger die verpfändete Sache – wenn sie beweglich ist – in Verwahrung nehmen. Falls sie unbeweglich ist, muss er seine Forderung auf die zur Erwerbung des Eigentumes liegender Güter vorgeschriebene Art einverleiben lassen.

Das Pfandrecht an bücherlich nicht eingetragenen Liegenschaften oder an Bauwerken wird durch die gerichtliche Hinterlegung einer beglaubigten Pfandbestellungsurkunde erworben (§ 451 ABGB).

Symbolische Übergabe
Bei Verpfändung von beweglichen Sachen, welche keine körperliche Übergabe von Hand zu Hand zulassen, ist eine symbolische Übergabe durch Zeichen zulässig. Der in § 452 ABGB verwendete Begriff des Zeichens verlangt begriffsnotwendig ein nach außen hin in Erscheinung tretendes und damit sinnlich wahrnehmbares Verhalten (OGH 10.04.2008, 3 Ob 22/08v).

Vormerkung
Findet die Einverleibung einer Forderung in die öffentlichen Bücher wegen Mangels gesetzmäßiger Förmlichkeit in der Urkunde nicht statt, so kann sich der Gläubiger vormerken (pränotieren) lassen. Durch diese Vormerkung erhält er ein bedingtes Pfandrecht, welches, wenn die Forderung gerechtfertigt worden ist, ab dem Zeitpunkt des nach gesetzlicher Ordnung eingereichten Vormerkungsgesuches in ein unbedingtes übergeht (§ 453 ABGB).