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Redaktion FORUM Media | Glossar

Superädifikat

Superädifikate (Überbauten) stellen eine Besonderheit dar. Im Gegensatz zu sonstigen Gebäuden werden sie nicht zum Zugehör der Liegenschaft gezählt, vielmehr besteht an ihnen ein gesondertes Eigentumsrecht – sie sind daher sonderrechtsfähig. Superädifikate sind rechtlich selbstständige Bauwerke, die auf fremdem Grund ohne Belassungsabsicht aufgeführt werden. Sie stellen somit eine Durchbrechung des Grundsatzes „superficies solo cedit“ dar. Selbst bei fester Bauweise sind sie als beweglich zu betrachten. Diese Qualifizierung ist insoweit eingeschränkt, als ein Eigentumserwerb – wie bei unverbücherten Liegenschaften – durch Urkundenhinterlegung erfolgt. Erbaut jemand im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer auf oder in einem Grundstück ein Bauwerk, ist es bei mangelnder Belassungsabsicht als Superädifikat zu qualifzieren (OGH 29.01.2014, 7 Ob 224/13m).

Bei Hinterlegung einer Urkunde, welche die Übertragung des Eigentums an einem Superädifikat bewirken soll, muss das Superädifikat eindeutig identifiziert werden. Dies kann durch die Vorlage eines Plans oder durch eine Beschreibung des Bauwerks nach (beispielsweise) seiner Bauweise, Größe oder Umfang der verbauten Fläche in der Urkunde erfolgen. Die Bezeichnung als Superädifikat“ reicht nicht aus (OGH 24.03.2015, 5 Ob 35/15f; OGH 18.05.2016, 5 Ob 85/16k).