Antragsgrundsatz
Der Antragsgrundsatz stellt einen der Grundsätze des Grundbuchrechtes dar. Er besagt, dass Eintragungen ins Grundbuch nicht von Amts wegen, sondern aufgrund eines Antrag der Parteien oder eines Ansuchens einer Behörde erfolgen müssen (§ 76 GBG). Vom Antragsgrundsatz gibt es allerdings einige Ausnahmen (zB ist eine amtswegige Bereinigung des Grundbuches von unzulässigen oder gegenstandslosen Eintragungen vorgeschrieben [§§ 130 ff GBG]).
§ 28 LiegTeilG begründet sogar eine Pflicht zur Antragsstellung bei Eigentumsänderungen. Eine Sonderbestimmung ist ferner in § 182 AußStrG für den Bereich des Verlassenschaftsverfahrens zu finden. Nach dessen Abs 2 hat der Gerichtskommissär an der Stelle der Berechtigten die geeigneten Anträge beim Grundbuchsgericht einzubringen, falls diese innerhalb angemessener, ein Jahr nicht erheblich übersteigender Frist nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses selbst keinen Antrag stellen.