8.1 Eigentumsrecht
Das Eigentumsrecht ist die Befugnis über die Sache zu herrschen und Dritte davon auszuschließen. Voraussetzung für die Erlangung des Liegenschaftseigentums ist die Einverleibung (Intabulation) im Grundbuch. Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch versteht unter Eigentum einerseits im objektiven Sinn die Gesamtheit aller körperlichen und unkörperlichen Sachen, die einer Person zugehören, wobei die eigentumsrechtlichen Regelungen im Kern nur auf körperliche Sachen uneingeschränkt anwendbar sind, und andererseits im subjektiven Sinn die umfassende rechtliche Befugnis des Eigentümers, über eine Sache nach eigenem Willen zu verfügen, sie zu nutzen, nicht zu nutzen, zu übertragen, zu verändern oder auch aufzugeben sowie jeden Dritten von der Einwirkung auf diese Sache auszuschließen. Eigentum stellt damit das umfassendste dingliche Recht dar, das dem Berechtigten eine ausschließliche Herrschaft über eine Sache vermittelt. Gegen rechtswidrige Eingriffe kann sich der Eigentümer mit speziellen dinglichen Klagen zur Wehr setzen, die sowohl auf Herausgabe der Sache als auch auf die Unterlassung oder Beseitigung von Störungen gerichtet sind. Diese weitgehende Rechtsstellung ist jedoch nicht schrankenlos, da sie dort ihre Grenzen findet, wo Rechte anderer beeinträchtigt würden oder gesetzlich angeordnete Beschränkungen im öffentlichen Interesse bestehen, etwa im Bereich des Nachbarrechts oder des Schutzes vor schädlichen Immissionen.