8.2 Wohnungseigentum
Ein im Grundbuch eingetragenes Eigentum kann grundsätzlich ausschließlich an Liegenschaften, also an Grundstücken samt darauf errichteten Gebäuden, bestehen und nicht an einzelnen Wohnungen. Dabei ist es unerheblich, ob das Eigentum einer einzelnen Person oder mehreren Personen gemeinsam zukommt. Das Wohnungseigentumsgesetz ermöglicht jedoch, einen ideellen Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft untrennbar mit dem Recht auf ausschließliche Nutzung einer bestimmten, räumlich abgegrenzten Wohnung zu verbinden.