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Dokument-ID: 687359
10.5 Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum
Sofern die Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum im Grundbuch eingetragen ist oder bücherliches Miteigentum aufgrund eines Vertrages besteht, dessen Inhalt Anspruch auf eine derartige Anmerkung gibt, ist der bestellte Treuhänder berechtigt, die Anmerkung der unbefristeten Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum zu beantragen.