10 Wohnungseigentum
Wohnungseigentum ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002 ein dingliches Recht, das stets an einen ideellen Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft anknüpft und die ausschließliche Nutzung sowie die alleinige Verfügung über ein bestimmtes Wohnungseigentumsobjekt ermöglicht. Ein solches Objekt ist eine in sich abgeschlossene, selbstständig nutzbare Einheit innerhalb der Liegenschaft, typischerweise eine Wohnung oder ein Geschäftsraum. Wohnungseigentum setzt daher zwingend Miteigentum an der gesamten Liegenschaft voraus, ordnet diesem Miteigentum jedoch eine klare und rechtlich abgesicherte Zuordnung einzelner Nutzungsbereiche zu. Während das Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich genutzt und verwertet werden darf, bleiben allgemeine Teile der Liegenschaft wie Stiegenhäuser, Dach, Fassade, tragende Bauteile oder zentrale Leitungen dem gemeinsamen Gebrauch und der gemeinschaftlichen Verwaltung vorbehalten.