Urkundenhinterlegung
Der Erwerb von Rechten an nicht verbücherten Liegenschaften und an Bauwerken, die nicht Eigentum des Grundeigentümers sind, erfolgt durch gerichtliche Hinterlegung oder Einreihung von Urkunden.
Eine Urkundenhinterlegung ist zur Eigentumsübertragung an Liegenschaften, zur Eigentumsübertragung an Überbauten, sowie zum Erwerb von Dienstbarkeiten und Reallasten erforderlich. Anträge auf Hinterlegung sind grundsätzlich schriftlich auszufertigen, sie können aber bei den Bezirksgerichten auch mündlich zu Protokoll gegeben werden. Die zu hinterlegende Urkunde ist dem Antrag beizulegen.
Bei Hinterlegung einer Urkunde, welche die Übertragung des Eigentums an einem Superädifikat bewirken soll, muss das Superädifikat eindeutig identifiziert werden. Dies kann durch die Vorlage eines Plans oder durch eine Beschreibung des Bauwerks nach (beispielsweise) seiner Bauweise, Größe oder Umfang der verbauten Fläche in der Urkunde erfolgen. Die Bezeichnung als „Superädifikat“ reicht nicht aus (OGH 18.05.2016, 5 Ob 85/16k).
§ 1425 ABGB regelt die gerichtliche Hinterlegung. Der Schuldner eines unbekannten oder abwesenden Gläubigers muss zwecks Erfüllung seiner Verbindlichkeit nicht zuerst eine Kuratorbestellung nach § 270 ABGB beantragen, sondern kann sogleich nach § 1425 ABGB hinterlegen. Lediglich zwecks Verständigung des Gläubigers ist für diesen im Erlagsverfahren ein Zustellkurator zu bestellen (LG für ZRS Wien 24.02.2015, 44 R 59/15z).
Auf den strafrechtlichen Erlag ist § 1425 ABGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Erleger nicht der Schuldner, sondern die Strafbehörde auftritt. Allgemein wird es im gegebenen Zusammenhang als Hinterlegungsgrund nach § 1425 ABGB angesehen, wenn mehrere Personen (Herausgabeprätendenten) Ausfolgungsansprüche erheben, die in schlüssiger Weise miteinander konkurrieren, oder wenn die Berechtigung eines einzelnen „Eigentumsansprechers“ (Herausgabeprätendenten) nach den Umständen zweifelhaft ist, etwa weil sie von einem Dritten schlüssig bestritten wird (OGH 17.08.2016, 8 Ob 75/16m).