11.8 Rechtsmittel
Gegen Beschlüsse des Grundbuchgerichtes ist gem § 122 GBG innerhalb der Frist von 30 Tagen (§ 123 GBG) ab Zustellung das Rechtsmittel des Rekurses zulässig. Die Einbringung des Rekurses wird im Grundbuch angemerkt. Der Rekurs kann sich gegen den Spruch, nicht aber gegen die Begründung richten. Rechtsmittelkosten werden im Grundbuchsverfahren nicht zuerkannt, weil es sich um ein außerstreitiges Verfahren handelt. Das Rechtsmittelverfahren in Grundbuchssachen ist einseitig (RIS-Justiz RS0116902).