Grundbuchsgericht
Die Führung des Grundbuchs in Österreich ist den Gerichten übertragen, trotzdem stellt die Tätigkeit der Grundbuchsgerichte erster Instanz nach der Meinung des EuGH keine Rechtsprechungstätigkeit iSd Art 267 AEUV dar (EuGH 15.01.2002, C-182/00, Lutz GmbH; EuGH 10.07.2001, C-86/00, HSB-Wohnbau GmbH). Das Grundbuchsgericht ist nicht für die Bewilligung der Einverleibung ins Grundbuch, sondern nur für die Vollziehung des behördlichen Anspruch zuständig (§ 33 Abs 1 lit d GBG, OGH 11.06.1991, 5 Ob 39/91). Die Zuständigkeitsregeln finden sich in den Bestimmungen des § 75 Abs 1 GBG und § 118 JN. Das Grundbuchsverfahren ist ein Außerstreitverfahren, bei dem die formalen Anforderungen an den Rekurs geringer als im Streitverfahren sind. Nicht einmal die formellen und inhaltlichen Anforderungen an einen Rekurs im streitigen Verfahren schließen die Korrektur eines unzulänglichen oder missverständlichen Rechtsmittelantrages aus (OGH 05.05.1992, 5 Ob 91/92). In Bezug auf die sachliche Zuständigkeit, wird das Grundbuch von den Bezirksgerichten geführt. Örtlich zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die unbeweglichen Sachen ganz oder mit ihrem Hauptbestand liegen (Kodek in Kodek, Grunbuchsrecht2, 2016, § 75 GBG, Rz 6). Die Anträge sind bei dem Gericht einzubringen, bei dem sich die in Zusammenhang mit der Eintragung stehende Einlage befindet (§ 75 Abs 1 GBG).