Simultanhaftung
Es ist möglich, mehrere Pfänder zu bestellen um eine Forderung zu besichern. Diese Pfänder haften dann solidarisch für die Forderung (Gesamtpfandrecht). Ein Gesamtpfandrecht an mehreren Liegenschaften wird als Simultanhypothek bezeichnet und erfolgt in Form einer Anmerkung nach § 105 GBG. Im Rahmen eines solchen Pfandrechts, steht es dem Gläubiger bei Nichtbezahlung seiner Forderung offen, aus welchem Pfand er sich ganz oder teilweise befriedigen möchte, da die Liegenschaften ungeteilt für die Schuld haften. Dies wird durch die Anmerkung der Simultanhaftung im Grundbuch augenscheinlich. Aus allen Liegenschaften bekommt er den geschuldeten Betrag aber nur einmal. Es ist ein Recht des Gläubigers, auf das für seine Forderung bestellte Pfandrecht zu verzichten. Wenn es sich um einen Simultanpfandgläubiger handelt, ist dieser befugt, jedes beliebige Pfandrecht aus der Haftung für seine Forderung zu entlassen, und zwar auch dann, wenn der Simultanhypothek in der Haupteinlage andere Pfandrechte nachfolgen (OGH RS0003457).
Gem § 18b GUG hat eine Anmerkung der Simultanhaftung mit den jeweils anderen Einlagen in allen Einlagen durchzuführen.