Ranggrundsatz
Der Rang- oder Prioritätsgrundsatz besagt, dass bei in Konkurrenz stehenden Ansuchen um Eintragung des gleichen dinglichen Rechtes das frühere Ansuchen dem späteren vorgeht. Maßgeblich ist das Einlangen bei Gericht.
Um den Ranggrundsatz zu wahren, werden einlangende Grundbuchseingaben vom Gericht mit einem Einlaufstempel versehen. Dieser Stempel hält Datum und Uhrzeit des Einlangens evident. Die Eintragungen werden ins Tagebuch eingetragen und mit einer Tagebuchzahl versehen. Dies wird in der zugehörigen Grundbuchseinlage ausgewiesen (Plombe).