Benützungsregelung
Es besteht die Möglichkeit, schriftlich eine Vereinbarung durch sämtliche Miteigentümer über die Benützung der allgemeinen Teile einer Liegenschaft zu treffen. Ziel jeder Benützungsregelung ist, den Miteigentümern eine ihren am Miteigentumsanteil entsprechende Benützungsmöglichkeit einzuräumen, wobei nach der Sachlage unvermeidliche Begünstigungen beziehungsweise Benachteiligungen durch die Einhebung eines Benützungsentgelts auszugleichen sind. Es muss dabei eine alle Miteigentümer, ihre Bedürfnisse und die insgesamt vorhandenen Möglichkeiten zur Nutzung der gemeinschaftlichen Sache berücksichtigende Interessenabwägung vorgenommen werden (OGH RS0107466). Wesentlich für die Benützungsregelung ist die Umgestaltung der allgemeinen Gebrauchsbefugnisse eines Mit- und Wohnungseigentümers in Sondernutzungsrechte an bestimmten Teilen der gemeinsamen Sache (OGH 16.12.2014, 5 Ob 182/14x, JusGuide 2015/16/13386).
Aus wichtigen Gründen steht es jedem Miteigentümer zu, eine gerichtliche Regelung über die Benützung der verfügbaren allgemeinen Teile der Liegenschaft oder die gerichtliche Abänderung einer bestehenden Regelung zu beantragen. Im erstgenannten Fall besteht die Möglichkeit, während des Verfahrens über den Antrag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anteile eine vorläufige Benützungsregelung zu beschließen (§ 17 Abs 2 WEG).
Die Benützungsregelung wird durch den Wechsel eines Wohnungseigentümers nicht berührt. Sie ist bei Festsetzung durch das Gericht von Amts wegen, sonst, sofern die Unterschrift auch nur eines Wohnungseigentümers öffentlich beglaubigt ist, auf Antrag dieses oder eines anderen Wohnungseigentümers im Grundbuch ersichtlich zu machen (§ 17 Abs 3 WEG). Die Ersichtlichmachung einer schriftlichen Benützungsvereinbarung im Grundbuch wirkt nur deklarativ (OGH 25.07.2014, 5 Ob 117/14p). Aus diesem Grund ist bei einer Klage auf Löschung der Ersichtlichmachung einer Benützungsregelung eine Streitanmerkung gem §§ 61 ff GBG nicht möglich (OGH 22.11.2016, 5 Ob 189/16d, JusGuide 2016/52/15412).