Verbesserungsauftrag
Seit 01.01.2009 gibt es die Möglichkeit des Verbesserungsauftrages für Formgebrechen im Grundbuchverfahren. Bei Grundbuchsgesuchen, die vor dem 01.01.2009 bei Gericht eingelangt sind, kommt eine Beseitigung von Formgebrechen nach § 82a GBG in der Fassung der GB-Nov 2008 nicht infrage.
Weist ein Grundbuchsantrag ein bestimmtes Formgebrechen auf, das geeignet ist, seine ordnungsgemäße Behandlung zu behindern, ist dem Antragsteller der Auftrag zu erteilen, dieses Formgebrechen binnen längstens einer Woche zu beseitigen (§ 82a Abs 1 GBG).
Als ein verbesserbares Formgebrechen ist es insbesondere anzusehen, wenn dem Antrag eine für die Erledigung erforderliche Urkunde nicht oder, falls dies vorgeschrieben ist, nicht in Urschrift angeschlossen ist. Urkunden können nur nachgereicht werden, wenn sie bereits im Zeitpunkt des ersten Einlangens des Antrags in der Form errichtet waren, die für die begehrte Eintragung erforderlich ist (§ 82a Abs 2 GBG).
Wird dem Auftrag fristgerecht entsprochen, so ist auf das Formgebrechen bei der Behandlung des Antrags nicht Bedacht zu nehmen. Ein wieder vorgelegter Antrag gilt als am Tag seines ersten Einlangens angebracht (§ 82a Abs 1 GBG). Dies bedeutet, dass der Rang der mangelhaften Ersteinbringung erhalten bleibt.
Der Auftrag zur Beseitigung eines Formgebrechens ist schriftlich zu erteilen (§ 82a Abs 3 GBG). Wenn der Antragsteller einem gerichtlichen Auftrag zur Verbesserung eines Formgebrechens nicht entsprechen will, so hat er innerhalb der zur Verbesserung gesetzten Frist zu erklären, dass er eine Entscheidung in der Sache über seinen Antrag begehrt. Wurde der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt, ist er dem Gericht gemeinsam mit dieser Erklärung neuerlich vorzulegen (§ 82a Abs 6 GBG).
Beispiel:
Fehlt im Antrag auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung das Geburtsdatum des betreibenden Gläubigers, ist ein Verbesserungsverfahren gem § 82a GBG einzuleiten (LG für ZRS Wien 21.01.2014, 46 R 437/13z).
Die Beurteilung des Rekursgerichts, das Erstgericht sei nicht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens verpflichtet gewesen, stellt keine in dritter Instanz unbekämpfbare Verneinung eines erstinstanzlichen Verfahrensmangels dar. Die erst im Rekurs vorgelegte fehlende Bewilligungsurkunde kann im Sinn des § 82a Abs 5 GBG noch in dritter Instanz berücksichtigt werden (OGH 19.06.2015, 5 Ob 82/15t).