Access-Provider
Ein Provider, der Internet-Anwendern Zugang zum Internet anbietet – umgangssprachlich „Internetprovider“ – werden oftmals nur als „Provider“ bezeichnet oder als „Internetdiensteanbieter“. Ihre Kernleistung besteht in der Zurverfügungstellung einer Internetverbindung. Nach § 18 Abs 1 ECG besteht für Access-Provider keine allgemeine Überwachungspflicht hinsichtlich der von ihnen übermittelten oder gespeicherten fremden Inhalte. Sie dürfen nicht dazu verpflichtet werden, von sich aus aktiv nach rechtswidrigen Inhalten zu suchen. Die Anordnung zielgerichteter Überwachungsmaßnahmen der nationalen Behörden und Gerichte ist aber zulässig. Dazu gehören insbesondere die Unterlassungsanordnungen der Zivilgerichte, die auch künftige Rechtsverletzungen und auch solche durch andere (dritte) Nutzer erfassen dürfen (OGH 30.03.2020, 4 Ob 36/20b).