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Neu Dokument-ID: 984547

Markus Reinfeld - Georg Prchlik - Albert Scherzer - Anika Kollar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1 Urheberrecht im Einzelnen

Die Schutzobjekte des Urheberrechtes sind „Werke“ (oder auch Werkteile), worunter eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst (Musik), der bildenden Künste (Malerei, Plastik etc) und der Filmkunst fallen, sofern es sich um nicht ganz herkömmliche Gestaltungen handelt. Im Gegensatz zu den anderen Bereichen des Immaterialgüterrechts (etwa zum Patentrecht) wird hier das Schutzrecht nicht erst durch einen behördlichen Akt (wie beispielsweise die Erteilung eines Patentes) erworben, sondern unmittelbar durch die Schaffung des Werkes selbst, also den Schöpfungsakt, und zwar auch dann, wenn der Urheber nicht geschäftsfähig ist (ein Neunjähriger, der einen Song schreibt, erwirbt mit dem Schreiben dieses Songs das Urheberrecht daran). Urheber eines Werkes kann jedoch immer nur eine natürliche Person sein, wogegen juristische Personen mangels Fähigkeit zu geistigen Tätigkeiten nur (in Form von entsprechenden Werknutzungsrechten oder Werknutzungsbewilligungen) Rechte erwerben können. Das Zeichen © hat per se zwar keine rechtserzeugende Wirkung. Dessen Anbringung an Werken begründet jedoch eine widerlegbare Vermutung der Urheberschaft und hat auch Signalwirkung für Dritte, denen dadurch ein möglicher Eingriff in ein urheberrechtlich geschütztes Werk offenbar wird.

Da der urheberrechtliche Werkbegriff objektiv konzipiert ist, spielt für die Schutzfähigkeit eines Werks keine Rolle, ob es in Museen ausgestellt, von Publikum und Kunsthandel als Kunst anerkannt, von Kunstsachverständigen als Kunst bewertet oder von einem Künstler geschaffen worden ist.

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