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Florian Winter | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.5 § 1 UWG – Unlautere Geschäftspraktiken und Durchsetzung

§ 1 UWG stellt den allgemeinen Tatbestand der unlauteren Geschäftspraktik dar und enthält zwei Konstellationen:

  • Z 1 erfasst unlautere Geschäftspraktiken oder sonstige unlautere Handlungen im Verhältnis zu Mitbewerber:innen, sofern sie geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht nur unerheblich zu beeinflussen.
  • Z 2 sanktioniert unlautere Geschäftspraktiken im B2C-Verhältnis, wenn sie in erheblichem Maß gegen die unternehmerische Sorgfalt verstoßen und das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher:innen wesentlich beeinflussen oder zu beeinflussen geeignet sind.

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