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Florian Winter | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.4 Kennzeichnungspflichten beim KI-Einsatz

Art 50 KI-VO sieht gestufte Transparenzpflichten vor:

  • Anbieter müssen KI-Systeme, die zur direkten Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so konzipieren, dass die Interaktion mit einem KI-System offengelegt wird (Art 50 Abs 1 KI-VO).
  • Anbieter generativer KI haben deren Ausgaben in maschinenlesbarem Format als künstlich erzeugt zu kennzeichnen (Art 50 Abs 2 KI-VO).
  • Betreiber, die Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugen oder manipulieren, die als „Deepfake“ einzustufen sind, müssen den künstlichen Ursprung offenlegen (Art 50 Abs 4 KI-VO).

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