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Christian Kracher | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.1 Einleitung

Die KI-Verordnung definiert in Kap 5 (Art 51-55 KI-VO) Einstufungskriterien und Pflichten für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck. Aufgrund der etwas sperrigen deutschen Übersetzung wird häufig die englische Bezeichnung „General Purpose AI-Modelle“ (GPAI-Modelle) verwendet. Grundsätzlich kam der Bedarf der Regulierung dieser KI-Modelle erst mit der Popularität von ChatGPT des Anbieters OpenAI auf. Im ursprünglichen Entwurf der KI-Verordnung, der Mitte 2019 veröffentlicht wurde, waren diese Bestimmungen noch nicht enthalten. Damals waren zwar persönliche Assistenzsysteme wie Siri und Alexa bekannt und man wusste auch über die Gefährlichkeit von selbstfahrenden Autos Bescheid, mögliche Risiken durch KI-basierte Chatbots waren aber noch weitgehend unbekannt. Die Veröffentlichung von ChatGPT im November 2022 veränderte die Welt und hatte ebenso erhebliche Auswirkungen auf die in Entstehung befindliche KI-Verordnung. Aufgrund dessen wurde das gesamte Kap 5 erst nachträglich eingearbeitet, um KI bereits in der Modellphase zu regulieren.

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