Tagebuch für Grundstücke
Beim Tagebuch für Grundstücke handelt es sich um ein chronologisches Verzeichnis über die Behandlung von Geschäftsfällen. Die einlangenden Eingaben werden mit einer Tagebuchzahl versehen und in das Tagebuch eingetragen. Hierzu zählen Anmeldungen zu Eintragungen, Änderungen von Grundstücksgrenzen oder die Eintragung von Gläubigern und Gläubigerinnen bei Pfandrechten. Besondere Erhebungen über die letzte Tagebuchzahl sind für den guten Glauben nicht erforderlich. Ihr kommt für den Grundbuchbenützer nämlich kein besonderer Informationswert zu. Ohne das Vorliegen von konkreten Verdachtsmomenten ist auch keine Einsicht in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen erforderlich. Auch die Kenntnis davon, dass eine Eintragung noch nicht rechtskräftig ist, nimmt allein noch nicht den guten Glauben (OGH RS0034893).