Anzeigepflicht
Die einzelnen neun Landesgesetze sehen vor, dass die Errichtung und der Betrieb einer Photovoltaikanlage der im jeweiligen Bundesland zuständigen Behörde anzuzeigen ist. In manchen Bundesländern wird die Anzeigepflicht der Mitteilungspflicht gleichgesetzt. Beispielsweise sind gem § 6a Abs 1 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2015 (kurz: WElWG 2005) folgende Photovoltaikanlagen anzeigepflichtig: Errichtung einer Photovoltaikanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 15 kW und maximal 50 kW sowie der Betrieb und die wesentlichen Änderungen an einer Photovoltaikanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 15 kW und maximal 50 kW. Die Anzeige muss vor Beginn der Errichtung der Photovoltaikanlage beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 64, eingebracht werden. Erst nach Vorlage der vollständigen Unterlagen darf mit der Errichtung der Photovoltaikanlage begonnen werden. Die zuständige Behörde kann die Errichtung der Photovoltaikanlage innerhalb von acht Wochen nach Vorlage der Unterlagen untersagen, wenn die Photovoltaikanlage nicht die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Sobald die Anlage fertiggestellt worden ist, hat eine befugte Fachkraft mit Abnahmebefund zu bestätigen, dass die Anlage den gesetzlichen Vorschriften entsprechend errichtet wurde. Die Fertigstellung und Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage muss unverzüglich dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Photovoltaikanlage angeschlossen ist, schriftlich angezeigt werden.