7.5 Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften
Das EAG ermöglicht die Bildung von Energiegemeinschaften (§§ 79 und 80), die berechtigt sind, Energie aus erneuerbaren Quellen zu erzeugen, eigenerzeugte Energie zu verbrauchen und zu speichern, aber diese Energie auch verkaufen dürfen. Eine Gemeinschaft kann sich aus natürlichen und juristischen Personen, Gemeinden, Rechtsträgern von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen, kleinen und mittleren Unternehmen und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in der Gesellschaftsform eines Vereins, einer Genossenschaft, einer Personen- oder Kapitalgesellschaft oder einer sonstigen Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit organisieren. Der Hauptzweck darf jedoch nicht in der Erzielung eines finanziellen Gewinns liegen. Dies ist jedenfalls in der Satzung festzulegen, soweit sich dies nicht aus der Gesellschaftsform ergibt.