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Dokument-ID: 1074069
9.1 Grundlagen
In Abkehr vom nicht zwingend geltenden Zug-um-Zug-Prinzip kann sich ein Vertragspartner auch zur Vorausleistung verpflichten.
Gem § 1052 zweiter Satz ABGB kann der zur Vorausleistung Verpflichtete seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern, wenn